Infektionsschutzgesetz (IfSG):Entschädigungsanspruch für Arbeitnehmer und Erstattungsanspruch für Arbeitgeber
Arbeitnehmer, die aufgrund einer behördlichen Kita- oder Schulschließung ihre Kinder betreuen müssen und nicht arbeiten können, sollen für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen nach § 56 Abs. 1a IfSG eine Entschädigung in Höhe von 67 % des monatlichen Nettoeinkommens beanspruchen können. Der Entschädigungsanspruch soll dabei auf maximal 2.016,00 € pro Monat begrenzt sein.
Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt zunächst der Arbeitgeber. Dieser kann jedoch bei der zuständigen Behörde bei Vorliegen folgender Voraussetzungen die Erstattung der Entschädigungsleistung beantragen:
– erwerbstätige Eltern haben Kinder zu betreuen, die noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind,
– anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeiten bestehen nicht,
– die fehlende zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind ist gegenüber der zuständigen Behörde und auf Verlangen auch gegenüber dem Arbeitgeber darzulegen,
– der Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde.
Die Regelung ist am 30.03.2020 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.12.2020.